Bedingungen für die Vergabe von JournaFONDS-Mitteln zur Unterstützung journalistischer Projekte für Recherchen und Reportagen

Allgemeines Reglement (Version 1. Juli 2025)

1. Einleitende Bestimmungen

1.1. Die öffentlichen und privaten Gelder, die JournaFONDS sammelt und vergibt, bezwecken, journalistische Recherchen und Reportagen von Medienschaffenden in der Schweiz zu fördern und zu stärken – seien diese angestellt oder freischaffend. *

1.2. Die vorliegenden Bestimmungen über die Vergabebedingungen von JournaFONDSMitteln zur Unterstützung journalistischer Projekte für Recherchen und Reportagen begründen keinen Anspruch auf die Unterstützung von Projekten.

2. Kategorien der Unterstützung

Es gibt zwei Kategorien der Unterstützung:

Kategorie 1, Anschubfinanzierung: Finanzielle Starthilfe zur Unterstützung in der Anfangsphase des Projekts. Höchstbetrag: CHF 3’000.–.

Kategorie 2, Ausführungsfinanzierung: Unterstützung für Recherche, Dokumentation, schriftliche Ausfertigung. Höchstbetrag: CHF 10’000.–.

Pro Jahr und Kategorie kann ein Journalist oder eine Journalistin nur einmal Unterstützung erhalten.

3. Bewerbungen

3.1. Die Antragsteller:innen müssen im Berufsregister (BR) eingetragen sein, das von den Berufsverbänden impressum, SSM und Syndicom geführt ist, oder aber die Kriterien von Art. 3bis der Vereinsstatuten erfüllen. JournaFONDS bevorzugt freie Journalist:innen und/oder Teilzeitangestellte.

3.2. Kandidaten und Kandidatinnen für JournaFONDS-Mittel verpflichten sich, die Erklärung der Pflichten und Rechte von Journalistinnen und Journalisten einzuhalten und müssen bei der Einreichung ihres Projektes deutlich aufzeigen:

  • a. aus welcher der zwei Kategorien sie Unterstützung wünschen;
  • b. wie diese Unterstützung dabei hilft, bestimmte, bereits identifizierte und/oder vorhersehbare Hindernisse in der Umsetzung ihrer Recherche zu überwinden;
  • c. wie sie beabsichtigen, die erhaltene finanzielle Unterstützung zu verwenden, und zwar mittels einer Planung der Recherchephasen und erwarteter Zeitspannen (Budgetskizze und Zeitplan);
  • d. welches die Fragestellung oder Hypothese ist, die als Ausgangspunkt für ihre Recherche oder Reportage dient;
  • e. die vorgesehenen Mittel und Methoden, um Fragestellung/Hypothese dokumentiert zu beantworten;
  • f. die vorgesehene Arbeitsplanung;
  • g. finanzielle Unterstützungen, die sie für eingereichte Projekte von Dritten erhalten, müssen erwähnt werden;
  • h. Antragssteller:innen müssen ihrem Dossier die von einer verantwortlichen Person eines Mediums unterschriebene JournaFONDS-Absichtserklärung beifügen, die bestätigt, dass sie an der Recherche interessiert ist. In gut begründeten Fällen kann die Jury von dieser Anforderung absehen.
  • i. Antragssteller:innen müssen ebenfalls angeben, wie sich das entsprechende Medium finanziell an der geplanten Recherche bzw. Reportage beteiligt (alle Mittel, die vor und/oder während der Recherche gewährt werden, bei Veröffentlichung oder Ausstrahlung der Recherche vereinbarte oder erhaltene Vergütungen, usw.);

3.3. Anträge, welche die in diesem Reglement genannten Anforderungen nicht erfüllen, werden an die Antragstellerin/den Antragsteller zur Vervollständigung zurückgeschickt. Bleibt diese Bitte unbeantwortet, wird der Antrag endgültig abgelehnt. Unvollständig gebliebene Anträge können ohne Prüfung abgelehnt werden.

3.4. Reicht die Anschubfinanzierung nicht aus, um das Projekt abzuschliessen, können die antragstellenden Journalist:innen in einer zweiten Runde eine Ausführungsfinanzierung beantragen.

3.5. Dazu müssen sie einen neuen Antrag stellen, der alle oben geforderten Angaben und Erläuterungen enthält – siehe Buchstaben a. bis h.

3.6. Ihr Antrag wird nach den gleichen Kriterien neu bewertet, aber auch auf Basis des bisherigen Fortschritts ihres Projektes und der bereits geleisteten Arbeit.

3.7. Reglementsverstösse ab der ersten Phase (Kategorie 1: Anschubfinanzierung) können ohne weiteres zum Ausschluss von Antragssteller:innen führen, die eine weitere Unterstützung in der nachfolgenden Phase (Kategorie 2: Ausführungsfinanzierung) beantragen.

3.8. Im Antrag ist zu erwähnen, ob ein früheres Projekt zu einem anderen Thema unterstützt wurde, und gegebenenfalls muss die fertiggestellte Recherche zwingend mitgeliefert werden. Ausnahmsweise reicht es, den damals eingereichten Antrag mitzuschicken.

4. Auswahlkriterien

Um ein Projekt korrekt bewerten zu können, benötigt die Jury zwingend Informationen über

  • a. die ursprüngliche Idee der Arbeit (Problemstellung, Fragestellung und Hypothese)
  • b. die Relevanz der geplanten Recherche oder Reportage bzgl. Fragestellungen, Aktualität und öffentlichem Interesse
  • c. dessen Besonderheit (Wahl und Aufarbeitung des Themas)
  • d. dessen Professionalität, Schlüssigkeit und Akribie
  • e. inwiefern das Projekt der allgemein anerkannten Definition von Investigativjournalismus entspricht (siehe Punkt 5.3. unten)
  • f. dessen Machbarkeit
  • g. den geschätzten Umfang der Arbeiten und deren Dringlichkeit
  • h. die Angemessenheit des von den Antragsteller:innen beantragten Finanzbedarfs
  • i. die erwarteten Auswirkungen des Projekts bzgl. öffentlichem Interesse und Beitrag zur Medienvielfalt.

5. Die Jury

5.1. Das JournaFONDS-Sekretariat übermittelt die Anträge der Antragsteller:innen an die drei Mitglieder der Jury.

5.2. Die Jury trifft sich in der Regel alle vier Monate, um die Anträge zu bewerten. Die Termine für die Projektauswahlsitzungen sind in den jährlichen Richtlinien festgelegt.

5.3. Die Jury entscheidet namentlich auf der Basis folgender Kriterien:

  • a. der Dimension des öffentlichen Interesses, das im Zentrum journalistischer Recherchen und Reportagen steht, wie aus der von Fachleuten gemeinhin akzeptierten Definition hervorgeht, die von den wichtigsten internationalen Strukturen und Netzwerken, die sich dem investigativen Journalismus widmen, weitergegeben wird (die amerikanische Organisation Investigative Reporters and Editors – IRE und das weltweite Netzwerk Global Investigative Journalism Network – GIJN);
  • b. ethischer und Qualitätskriterien, namentlich gemäss den Statuten des Vereins «Bündnis für Recherche und Reportage» sowie der Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten.

5.4. Im Anschluss an ihre Sitzung trifft die Jury ihre Entscheidung innerhalb von 14 Tagen oder schneller, je nach Dringlichkeit. Alle Entscheidungen – ob positiv oder negativ – werden schriftlich begründet.

5.5. Das Sekretariat und die Jury garantieren den Anstragsteller:innen volle Vertraulichkeit gemäss den Bestimmungen der Statuten des Vereins «Pacte de l’Enquête et du Reportage». Die Mitglieder der Jury unterzeichnen dazu im Voraus eine Vertraulichkeitserklärung.

5.6. Die Entscheide der Jury sind endgültig und nicht anfechtbar.

6. Modalitäten der Gewährung und Auszahlung des Zuschusses

6.1. Bei Annahme eines Antrags werden die gewährten Beträge auf Grundlage der Mindestlöhne für Medienschaffende berechnet, d.h. mit einer Tagespauschale von 600 Franken, zuzüglich der Auslagen (z.B. Reisekosten).

6.2. Infrastrukturkosten (Büro- und/oder Gerätemiete) werden nicht finanziert.

6.3. Die Hälfte des zugesprochenen Betrages wird nach Annahme des Antrags durch die Jury innerhalb von 14 Tagen an die Antragsteller:innen ausgezahlt.

6.4. Alle zwei Monaten informiert der/die Journalist:in JournaFONDS schriftlich über den Fortschritt der Recherche und bestätigt, ob sich das Projekt auf gutem Wege befindet wie im Antrag vorgesehen.

6.5. Bei wesentlichen Änderungen eines Projektes nach Auszahlung dieser Rate muss der/die Begünstigte das JournaFONDS-Sekretariat unverzüglich informieren und die Umstände erläutern, die zu dieser Entscheidung geführt haben.

6.6. Die verbliebene Hälfte der zugesprochenen Summe wird an die Antragsteller:innen ausbezahlt nach Eingang beim Sekretariat der Recherche- oder Reportageergebnisse sowie eines Abschlussberichts, der unter anderem Angaben zur Rezeption und Wahrnehmung des Projekts enthält, wie z. B. Reaktionen der Leserschaft und des Publikums, Seitenaufrufe, Reaktionen in den sozialen Medien und andere.

6.7. Unterlässt es der/die Antragssteller:in, JournaFONDS über die Veröffentlichung der Recherche zu informieren, wird nur die Hälfte der zweiten Tranche ausbezahlt.

6.8. Bei Nichterhalt oder Nichtausführung der Recherche oder Reportage fordert das Sekretariat Erklärungen von den Antragsteller:innen ein.

6.9. Die Jury behält sich das Recht vor, die zweite Rate der Unterstützung nicht auszubezahlen, falls die Antragssteller:innen nicht zufrieden stellend antworten.

6.10. Bei Nichtrealisierung des Werkes behält sich JournaFONDS das Recht vor, die Vereinbarung einseitig zu kündigen und die vollständige Rückerstattung der ersten bezahlten Rate zu verlangen.

6.11. Wird das Projekt nicht innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der ersten Rate veröffentlicht, verfällt der Anspruch auf die zweite Rate. In gut begründeten Fällen kann diese Frist auf drei Jahre verlängert werden.

7. Erwähnungen bei Veröffentlichung von JournaFONDS-finanzierten Projekten

7.1. Der Journalist/die Journalistin verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass jede veröffentlichte Recherche oder Reportage, die von JournaFONDS unterstützt wurde, das zur Verfügung gestellte Logo sowie den Vermerk trägt: «recherchiert und umgesetzt mit Unterstützung von JournaFONDS».

7.2. Wird dieser Vermerk vergessen, bezahlt JournaFONDS die zweite Tranche nicht aus.

7.3. JournaFONDS behält sich das Recht vor, jede Recherche und jede Reportage, die von ihm ganz oder teilweise finanziert wurde, frühestens ein Monat nach der Erstveröffentlichung zu veröffentlichen oder – falls Recherche oder Reportage nicht veröffentlicht wurden – nach einer angemessenen Zeitspanne und in Rücksprache mit der Autorin/dem Autoren. JournaFONDS behält sich das Recht vor, die Recherche auf seiner eigenen Website ab der Erstveröffentlichung ebenfalls zu veröffentlichen.

8. Inkrafttreten und Gültigkeit

Gemäss Entscheid des Vorstands vom 25. Mai 2021 tritt dieses Reglement am 1. Juni 2021 in Kraft. Geändert am 1. Juli 2025.

 

* Mehr Informationen zu den Zielen von JournaFONDS finden Sie in den Vereinsstatuten.