STATUTEN VEREIN «PACTE DE L’ENQUÊTE ET DU REPORTAGE»
Art. 1 – Name
Unter dem Namen «Pacte de l’enquête et du reportage» besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss der Art. 60 ff. ZGB sowie vorliegender Statuten.
Art. 2 – Sitz
Sitz des Vereins ist Freiburg i.Ue.
Art. 3 – Zweck
Der Verein bezweckt die finanzielle Unterstützung von Qualitätsrecherchen und Qualitätsreportagen unter Berücksichtigung der journalistischen Berufsethik und der gebotenen kulturellen Vielfalt des Landes und der behandelten Themen.
Der Verein kann sich an der Umsetzung anderer Förderprogramme für Informationsmedien beteiligen, insbesondere im Bereich der Bundesförderung, und für Innovation, die entstehen oder bereits bestehen.
Art. 3bis – Begünstigte
Begünstigte können sein:
- Journalist:innen, d.h. Personen, deren Tätigkeit darin besteht, Informationen oder Meinungen im öffentlichen Interesse zu sammeln, auszuwählen, zu prüfen, zu strukturieren, zu analysieren oder darzustellen im Hinblick auf eine Veröffentlichung, und die im Berufsregister eingetragen sind, ob freie Medienschaffende oder Angestellte bei einem Informationsmedium;
- andere Medienschaffende, die im Berufsregister eingetragen sind;
- ausnahmsweise auch andere Medienschaffende, die journalistische Inhalte erstellen oder dazu beitragen und die sich verpflichten, die Vorgaben aus dem folgenden Artikel zu beachten.
Art. 3ter – Erforderliche Bedingungen für die Gewährung einer Unterstützung
Um eine Unterstützung zu erhalten, muss ein Projekt investigativer Recherche oder Reportage im Einklang stehen mit der «Erklärung der Pflichten und Rechte von Journalistinnen und Journalisten», und die Antragstellenden müssen insbesondere folgenden Bedingungen erfüllen:
- die Suche nach der Wahrheit;
- die Verantwortlichkeit gegenüber der Öffentlichkeit, die Vorrang vor jeder anderen Verantwortlichkeit hat;
- die Identifizierung von Quellen und deren Kommunikation, unter Vorbehalt des absoluten Quellenschutzes, wo erforderlich;
- Achtung der Privatsphäre und der Menschenwürde;
- Respekt der Tatsachen;
Ausserdem müssen die Projekte folgende Bedingungen erfüllen:
- Relevanz und Bedeutung des Themas für die demokratische Debatte und die öffentliche Meinungsbildung;
- Einordnung der Themen, durch Ausrichtung und Interpretation;
- Besonderheit der Themen;
- Bezug zur Schweiz;
- Bedeutung und Qualität der Vorrecherche und Umsetzung der Recherche;
- Vielfalt und Glaubwürdigkeit der Quellen;
- realistische Machbarkeit des Projekts.
Artikel 3quater – Ethische Grundsätze, auf welche die Jurys achten
Bei der Vergabe der Fördermittel achtet die Jury gemäss Art. 14 der Statuten auch auf folgende ethische Grundsätze:
- Professionalität, insbesondere durch die Suche nach Sachlichkeit und eine saubere Umsetzung;
- Aufrichtigkeit und Ehrlichkeit in der Recherche;
- Transparenz in der Berufsausübung, insbesondere in Bezug auf
Interessensbindungen; - Verbot jeglicher Nutzung von Insiderinformationen für persönliche Zwecke.
Der Verein verabschiedet ausserdem eine Ethikcharta, welche diese Grundsätze aufnehmen und/oder ergänzen wird.
Art. 4 – Dauer
Der Verein besteht auf unbestimmte Zeit.
Art. 5 – Ressourcen
Die Mittel des Vereins setzen sich insbesondere zusammen aus:
- Beiträgen der öffentlichen Hand in der Schweiz;
- Beiträgen aus Lotteriefonds;
- Beiträgen von Stiftungen, Verbänden, Unternehmen und andere Privatpersonen;
- Einnahmen aus Crowdfunding;
- Spenden und Vermächtnisse;
- Jahresbeiträge der Mitglieder;
- Erlöse aus diversen Dienstleistungen für Verlage und andere Partner der Informationsmedien.
Art. 6 – Mitglieder
Mitglieder der Kategorie 1 sind permanent im Vorstand vertreten. Dies sind
die folgenden sechs Organisationen:
- Medien für alle;
- Nouvelle Presse;
- SSM – Schweizer Syndikat Medienschaffender;
- Syndicom – Gewerkschaft Medien und Kommunikation
- Impressum – Die Schweizer Journalistinnen
- Verband Medien mit Zukunft
Die Mitglieder der Kategorie 2 sind:
- investigativ.ch;
- Media Forti;
- Junge Journalistinnen und Journalisten Schweiz;
- neue Mitglieder, die von der Generalversammlung aufgenommen werden.
Mitglieder des Vereins können nur juristische Personen werden.
Mitglieder beider Kategorien haben an der Generalversammlung jeweils eine Stimme.
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 7 – Mitgliedschaft
Jede juristische Person, die bereit ist, den Verein zu unterstützen und die vorliegenden Statuten anzuerkennen, kann eine Mitgliedschaft beantragen.
Über den Antrag entscheidet die Generalversammlung nach freiem Ermessen und ohne Angabe von Gründen.
Art. 8 – Austritt, Ausschluss
Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mittels schriftlicher Benachrichtigung zum Ende eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten, sofern es alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt hat.
Die Generalversammlung kann ein Mitglied ausschliessen, das die statutenmässigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Sie kann ein Mitglied auch aus wichtigen Gründen ausschliessen.
Ein Mitglied, das ausscheidet oder ausgeschlossen wird, haftet weiterhin für seine finanziellen Verpflichtungen, bis die Mitgliedschaft wirksam erloschen ist.
Ein ausscheidendes oder ausgeschlossenes Mitglied bleibt finanziell verpflichtet, bis seine Mitgliedschaft wirksam erloschen ist.
Art. 9 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung,
- der Vorstand,
- die Revisionsstelle.
Art. 10 – Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
Eine Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Semester statt und wird vom Vorstand einberufen. Diese ordentliche Generalversammlung muss in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres stattfinden.
Die Einladung muss mindestens dreissig Tage im Voraus verschickt werden und die Traktandenliste beinhalten.
Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder ein Fünftel aller Vereinsmitglieder können eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen lassen.
Jedes Mitglied kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen, es an der Generalversammlung zu vertreten. Kein Mitglied darf mehr als ein anderes Mitglied vertreten.
Die Beratungen und Beschlüsse der Generalversammlung sind gültig, sofern die Mehrheit der Mitglieder vertreten ist. Vorbehaltlich der Artikel 18 und 19 der Statuten werden die Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Sie wird vom Präsidenten/von der Präsidentin geleitet oder allenfalls vom Vizepräsidenten/von der Vizepräsidentin.
Art. 11 – Zuständigkeiten der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat folgende Zuständigkeiten:
- sie legt den jährlichen Mitgliederbeitrag fest;
- sie entscheidet über Zulassungen neuer Mitglieder und bestätigt Austritte;
- sie entscheidet über Ausschlüsse;
- sie verabschiedet Jahresbericht und Jahresrechnung;
- sie verabschiedet das Jahresbudget;
- sie verabschiedet und ändert Reglemente und die Ethik-Charta;
- sie verabschiedet und ändert die Statuten;
- sie wählt die Vorstandsmitglieder und die Revisionsstelle;
- sie genehmigt das Vergabereglement und die Zusammensetzung des Expert:innenpools;
- sie wählt den Präsidenten/die Präsidentin und den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin.
Art. 12 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus sieben bis zwölf natürlichen Personen, die von der Generalversammlung aus den Reihen der Vereinsmitgliedern einzeln für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden. Die Geschlechter müssen ausgewogen vertreten sein. Wiederwahl ist drei Mal möglich.
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Vorbehalten bleibt der Ersatz von Barauslagen und allfälligen Transportkosten.
Der Vorstand versammelt sich so oft, wie er es für notwendig erachtet, jedoch mindestens viermal pro Jahr. Wenn mindestens vier seiner Mitglieder dies beantragen, muss eine Sitzung einberufen werden. Mit Ausnahme dringlicher Fälle, hat die Einberufung zehn Tage im Voraus zu erfolgen. Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz sind möglich.
Der Vorstand versammelt sich gültig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitgliederanwesend ist.
Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder, der Präsident/die Präsidentin hat den Stichentscheid.
Der Präsident/die Präsidentin muss nicht zwingend einem Vereinsmitglied angehören.
Art. 13 – Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand hat insbesondere folgenden Zuständigkeiten:
- er schlägt der Generalversammlung die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags vor;
- er schlägt der Generalversammlung Aufnahmen neuer Mitglieder vor und unterbreitet ihr die Austritte;
- er ernennt einen Generalsekretär/eine Generalsekretärin und einen Kassier/eine Kassierin; der Vorstand kann das Sekretariat einer Drittpartei anvertrauen;
- er stellt eine ordnungsgemässe Geschäftsführung sicher;
- er schlägt der Generalversammlung Vergabereglement sowie Zusammensetzung des Expert:innenpools vor;
- er legt Geschäftsbericht und Jahresrechnung zur Genehmigung vor.
Art. 14 – Jury
Die regionalen Jurys – deutschsprachig, französischsprachig und und italienischsprachig – bestehen aus jeweils drei Mitgliedern, die für jede Session vom Vorstand bestellt werden und dem Expert:innenpool angehören, der vom Vorstand nominiert und von der Generalversammlung genehmigt wurde.
Der Vorstand kann ausnahmsweise entscheiden, für eine Session nur eine oder nur zwei Jurys einzusetzen, wenn es die Umstände rechtfertigen. Der Vorstand achtet auch in einem solchen Fall darauf, dass alle Sprachen gebührend berücksichtigt werden.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Das Mandat kann drei Mal verlängert werden.
Die Jurys entscheiden in Dreierbesetzung, die Geschlechter müssen ausgewogen vertreten sein. Sie umfassen jeweils zwei Berufsjournalist:innen und eine Person aus der Zivilgesellschaft, die ihr Interesse an Journalismus und dessen Mehrwert für die Demokratie gezeigt hat.
Die Jury-Mitglieder beraten in völliger Unabhängigkeit über die Vergabe von Unterstützungsgeldern für investigative Recherchen und Reportagen; hat ein Mitglied einen Interessenskonflikt, tritt es für die ganze Session in den Ausstand. Die Entscheidungen der Jurys stützen sich auf die schriftlichen Dossiers der Antragstellenden. Die Jurys stellen sicher, dass die Vereinsziele vollumfänglich eingehalten werden, insbesondere die Anforderungen aus den Artikeln 3 bis 3quater, in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Spendenzusagen der Sponsoren. Jedes Mitglied kann eine geheime Abstimmung verlangen.
Die Mitglieder der Jury unterstehen der Geheimhaltung bezüglich aller Informationen, die ihnen im Rahmen der journalistischen Projekte für investigative Recherchen und Reportagen vorgelegt werden.
Die Namen der beteiligten Jury-Mitglieder werden nach jeder Session bekanntgegeben.
Art. 15 – Revisionsstelle
Die Revisionsstelle wird ausserhalb des Kreises der Vereinsmitglieder gewählt. Sie wird für zwei Jahre gewählt und kann zweimal wiedergewählt werden. Sie ist verantwortlich für die Buchprüfung, die sie jederzeit durchführen kann, und legt einen schriftlichen Jahresbericht vor über ihre Prüfungstätigkeit.
Art. 16 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 17 – Vertretung
Der Verein wird finanziell verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von Generalsekretär:in einerseits und Präsident:in oder Vizepräsident:in andererseits.
Nach aussen wird der Verein durch den Präsidenten/die Präsidentin oder den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin vertreten.
Art. 18 – Statutenrevision
Die Generalversammlung kann die Statuten mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder revidieren.
Art. 19 – Auflösung
Eine zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung, die mindestens drei Monate im Voraus angekündigt wurde, kann beschliessen, den Verein aufzulösen. Dieser Auflösungsbeschluss muss mit einer doppelten absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder sowie der Mitglieder der Kategorie 1 gefasst werden.
Bei einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation mit gleichem oder ähnlichem Zweck.
Art. 20 – Verabschiedung und Inkrafttreten
Diese Statuten wurde an der Gründungsversammlung am 24. November 2020 verabschiedet und sind sofort in Kraft getreten.
11.06.2024
